Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Leistungen (Lieferungen, Montagen, Reparaturen und Vermietungen) im Geschäft mit dem Auftraggeber. Die Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir bestätigen diese ausdrücklich schriftlich. Selbst wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen, gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen. Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für künftige Geschäfte. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Onlinegeschäften können abweichende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten.

2. ANGEBOTE

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, solange sie von uns nicht schriftlich bestätigt sind. Die schriftliche Bestellung ist für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend.

3. PREISE

Für alle Lieferungen gelten die Preise, welche am Tage der Lieferung Gültigkeit haben. Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der jeweils geltenden Höhe vom Auftraggeber zu entrichten. Bei Auftragsänderungen und Mietverträgen sind wir an die angegebenen Preise nicht mehr gebunden. Mehrlieferungen und Mehrleistungen werden zu den üblichen Preisen berechnet.

4. ZAHLUNGEN

Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu fordern.

5. LIEFERUNGEN

Die vorgesehene Lieferzeit ist unverbindlich. Lieferfristen laufen frühestens ab Zugang unserer Auftragsbestätigung. Wir bemühen uns, Lieferfristen und Termine nach Möglichkeit einzuhalten. Rechtsverbindlich sind sie jedoch nur bei schriftlicher Bestätigung als "Fix"-Geschäft. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, auch bei unseren Zulieferern, haften wir nicht. Falls wir eine Frist überschreiten sollten, sind uns in jedem Fall angemessene Nachfristen zu setzen. Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird uns bei Fixgeschäften ein Verschulden nachgewiesen.

In diesem Fall beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf höchstens 10 % der Kaufpreissumme. Bei nachträglich gewünschten Auftragsänderungen ist auch in diesen Fällen jeder Ersatzanspruch ausgeschlossen und Rücktritt nicht möglich. Eine Kulanz-Rücknahme von normal lagernden Waren kann nur innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung erfolgen. Wir sind aber dann zur Berechnung von mindestens 20% Bearbeitungskosten vom Auftragswert zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer berechtigt. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz eines abgeschlossenen Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält, soweit ihn kein Verschulden daran trifft. Der Verkäufer wird den Auftraggeber unverzüglich über die rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben, wobei bereits erhaltene Gegenleistungen vom Verkäufer unverzüglich erstattet werden.

6. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Muster und/oder Prospekte und/oder Beschreibungen jeder Art dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten den Verkäufer auch nicht, wenn die Bestellung aufgrund oder mit Bezug auf diese erfolgt. Eventuelle vermerkte Maße, Gewicht, Farbtöne, Eigenschaften etc. sind nur ungefähr und nicht verbindlich. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, werden ausgeschlossen. Bei Auslieferung von Sonderteilen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge zulässig.

7. GEFAHRENÜBERGANG TRANSPORT

Wird auf Baustellen ausgeliefert, hat der Auftraggeber für Abladepersonal zu sorgen. Ebenso für einen Empfangsbevollmächtigten. Ist das nicht der Fall, sind wir befugt, die Ware an Ort und Stelle abzuladen. Der Auftraggeber hat die Beweislast, dass wir nicht ordnungsgemäß und vollständig geliefert haben.

8. BEANSTANDUNG UND MÄNGELRÜGEN

Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen unvollständiger Lieferung sind uns unverzüglich gemäß § 377 HGB schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.

9. GEWÄHRLEISTUNG

Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit, entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Erklärung und Bestätigung.

Die Gewährleistungsfristen für Neuprodukte ergeben sich aus dem Gesetz und gelten nicht für Reparaturen und gebrauchte Produkte. Für Reparaturen an neuen oder gebrauchten Produkten und für die Lieferung von gebrauchten Produkten wird keine Gewähr übernommen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10. GARANTIE

Es gelten ausschließlich die Werksgarantien der Lieferanten.

11. MONTAGE - EINBAU

Nehmen wir den Einbau oder die Montage von gelieferten Gegenständen vor, so kann dies auch durch Subunternehmen vorgenommen werden. Uns sind die erforderlichen Zeichnungen bei Auftragserteilungen mit den wesentlichen Angaben und genauen Maßen zu übergeben.

Für Maßtoleranzen gelten die entsprechenden DIN-Vorschriften. Am Einbauort ist ein Bevollmächtigter des Auftraggebers zu stellen, der uns verbindliche Maße und den Anbringungsort aufgeben kann. Abnahme, Arbeitszeit und Arbeitsleistung sind auf unser Verlangen zu bescheinigen. Geschieht dies nicht, gelten unsere Stunden-Leistungszettel sowie die körperliche Übergabe als Abnahme. Absprachen mit Monteuren bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wartezeiten, Erschwernisse, Montagezeiten außerhalb der Arbeitszeit können von uns gesondert berechnet werden. Alle Hilfsmittel für die Montagedurchführung (Gerüst, Strom) sowie Entlade-Hilfsgeräte sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Baustellen müssen auf einem befestigten Weg zu erreichen sein. Unsere Gebrauchs- und Installationsanweisungen sind genau einzuhalten.

12. EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte Ware bleibt so lange unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen beglichen hat, die wir, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen ihn haben. Insoweit der Auftraggeber die Ware weiter veräußert, ist dies nur im ordentlichen Geschäftsgang zulässig. Sollte die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, so geht unser Eigentum dadurch nicht unter. Darüber hinaus tritt der Auftraggeber im Falle des Einbaus in ein Grundstück oder bei Weiterveräußerung seine Forderung gegen seinen Geschäftspartner in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir sind berechtigt, die Abtretung anzuzeigen und Forderung einzuziehen. Sollte durch Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unser Eigentumsvorbehalt untergehen, so tritt der Auftraggeber schon jetzt (Mit-) Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand, der durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstanden ist, an uns ab. Auf den neuen Gegenstand sind sodann die Bestimmungen anzuwenden, die für unsere Eigentumsvorbehaltsware oben vereinbart worden sind. Für den Fall des Weiterverkaufs der Ware an Dritte werden hiermit im Voraus die entstehenden Forderungen des Auftraggebers an uns abgetreten. Das gleiche gilt für Versicherungsansprüche, die aus dem Verlust oder durch Beschädigung der Ware entstehen. Im Falle der Gefährdung unseres Eigentums (z.B. Pfändung oder ähnliches) sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware oder den an seine Stelle getretenen neuen Gegenstand sofort an uns zu nehmen. Der Auftraggeber verzichtet auf jeglichen Besitzschutz. Vorstehendes gilt auch im Falle der Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Ausübung unseres Rücktrittrechts.

13. REPARATURBEDINGUNGEN

Einen Kostenvoranschlag für Reparaturkosten erhält der Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch und wenn absehbar ist, dass die Reparatur 50% des Marktpreises eines vergleichbaren Neugerätes übersteigt. Garantiereparaturen werden nur durchgeführt, wenn bei Abgabe des Gerätes der Kaufbeleg mit Datum beigefügt ist. Wir behalten uns vor, für Ihre nicht termingerecht abgeholten Reparaturaufträge Lagerkosten in Höhe von Euro 0,50 pro Tag nach Überschreitung einer Lagerfrist von 4 Wochen ab Benachrichtigungstag zu berechnen. Für Reparaturen vor Ort bzw. Hinfrachten und Rückfrachten von Reparaturgegenständen trägt der Auftraggeber die anfallenden Transport- und Wegekosten.

14. GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand ist das für den Sitz des Unternehmens zuständige Gericht vereinbart. Wir behalten uns vor, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

15. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommende, wirksame Regelung zu treffen.